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Fassadenanstrich und Erhaltungsaufwand: Was Hausbesitzer wissen müssen

05.09.2025 7 mal gelesen 0 Kommentare
  • Ein regelmäßiger Fassadenanstrich schützt das Mauerwerk vor Witterungseinflüssen und beugt Schäden vor.
  • Erhaltungsaufwand für den Fassadenanstrich kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn er der Werterhaltung dient.
  • Die Auswahl geeigneter Farben und Materialien beeinflusst die Haltbarkeit und den Pflegeaufwand der Fassade wesentlich.

Wann gilt ein Fassadenanstrich als Erhaltungsaufwand?

Wann gilt ein Fassadenanstrich als Erhaltungsaufwand?

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Ein Fassadenanstrich wird steuerlich als Erhaltungsaufwand anerkannt, wenn er der reinen Instandhaltung dient und keine grundlegende Verbesserung oder Erweiterung der Immobilie bewirkt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme den ursprünglichen Zustand der Fassade erhält oder wiederherstellt, ohne den Gebrauchswert wesentlich zu erhöhen. Klingt erstmal simpel, aber der Teufel steckt im Detail.

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  • Nur Ausbessern, nicht Aufwerten: Wird lediglich die bestehende Farbschicht erneuert oder kleine Schäden wie Risse und Abplatzungen beseitigt, liegt in der Regel Erhaltungsaufwand vor. Sobald jedoch hochwertige Dämmstoffe oder spezielle Beschichtungen mit zusätzlichen Funktionen (zum Beispiel selbstreinigende Oberflächen) eingebracht werden, kann die Grenze zum Herstellungsaufwand überschritten sein.
  • Keine grundlegende Umgestaltung: Ein Wechsel der Fassadenfarbe allein ist unproblematisch. Werden aber im Zuge des Anstrichs auch bauliche Veränderungen vorgenommen – etwa die Anbringung neuer Fassadenelemente oder eine komplette Neugestaltung der Oberfläche – handelt es sich meist nicht mehr um reinen Erhaltungsaufwand.
  • Regelmäßigkeit und Umfang: Findet der Anstrich im Rahmen turnusmäßiger Instandhaltung statt, etwa alle zehn bis fünfzehn Jahre, spricht das für Erhaltungsaufwand. Wird die Maßnahme aber außergewöhnlich umfangreich oder in Kombination mit weiteren Modernisierungen durchgeführt, ist Vorsicht geboten.

Für die steuerliche Anerkennung zählt also nicht nur, was gemacht wird, sondern auch, wie und warum. Wer auf Nummer sicher gehen will, dokumentiert den Zustand der Fassade vor und nach den Arbeiten und lässt sich die ausgeführten Maßnahmen detailliert auf der Rechnung bestätigen. So lässt sich im Zweifel gegenüber dem Finanzamt belegen, dass es sich tatsächlich um Erhaltungsaufwand handelt.

Fassadenanstrich steuerlich absetzen: Voraussetzungen für Hausbesitzer

Fassadenanstrich steuerlich absetzen: Voraussetzungen für Hausbesitzer

Damit die Kosten für einen Fassadenanstrich tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden können, müssen einige spezifische Bedingungen erfüllt sein, die vielen Eigentümern gar nicht so präsent sind. Ein paar Haken gibt es nämlich, auf die niemand gern erst im Nachhinein stößt.

  • Eigentumsverhältnis: Nur wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, kann die Aufwendungen absetzen. Bei Gemeinschaftseigentum – etwa im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft – muss der eigene Anteil klar nachgewiesen werden.
  • Vermietung oder betriebliche Nutzung: Die steuerliche Absetzbarkeit ist in der Regel nur bei vermieteten Immobilien oder bei Gebäuden im Betriebsvermögen möglich. Selbstgenutzte Eigenheime fallen raus, es sei denn, ein Teil wird nachweislich beruflich genutzt (z.B. häusliches Arbeitszimmer mit eigenem Zugang).
  • Rechnung und Zahlungsnachweis: Die Kosten müssen durch eine ordentliche Rechnung belegt und unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an – da gibt’s keine Diskussion.
  • Keine gleichzeitige Förderung: Wurden für den Anstrich öffentliche Fördermittel, Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite beansprucht, kann das den steuerlichen Abzug einschränken oder sogar ausschließen. Doppelte Vorteile sind tabu.
  • Maßnahmen dürfen nicht Luxussanierung sein: Werden im Zuge des Anstrichs aufwendige Extras verbaut, die über den ursprünglichen Zustand hinausgehen, kann das den Sofortabzug verhindern. Hier schaut das Finanzamt ganz genau hin.

Wer diese Voraussetzungen sauber erfüllt, hat gute Karten, die Kosten für den Fassadenanstrich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung unterzubringen. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage beim Steuerberater – denn kleine Formfehler können am Ende teuer werden.

Pro- und Contra-Tabelle: Fassadenanstrich als Erhaltungsaufwand aus steuerlicher Sicht

Pro (Vorteile) Contra (Nachteile)
Kosten können als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden (bei Vermietung oder betrieblicher Nutzung). Nur Ausgaben für reine Instandhaltung (kein Luxus, keine grundlegende Verbesserung) werden anerkannt.
Regelmäßige und turnusmäßige Anstriche (alle 10-15 Jahre) sprechen für die Anerkennung als Erhaltungsaufwand. Sobald zusätzliche Maßnahmen wie Wärmedämmung oder spezielle Beschichtungen enthalten sind, kann Herstellungsaufwand vorliegen – keine Sofortabschreibung mehr möglich.
Durch lückenlose Dokumentation (Rechnung, Fotos, Leistungsbeschreibung) ist die steuerliche Anerkennung gut belegbar. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, nur unbare Zahlungen sind absetzbar.
Sofortige Reduzierung der Steuerlast im Durchführungsjahr möglich. Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung und über 15 % der Immobilienkosten zählen als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über viele Jahre abgeschrieben werden.
Reiner Farbwechsel oder Ausbesserungen sind meist problemlos als Erhaltungsaufwand anerkannt. Gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln oder Zuschüssen kann steuerliche Absetzbarkeit einschränken.

Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten beim Fassadenanstrich

Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten beim Fassadenanstrich

Der feine, aber entscheidende Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten beim Fassadenanstrich liegt oft im Detail der ausgeführten Arbeiten und deren Wirkung auf das Gebäude. Was auf den ersten Blick wie ein simpler Anstrich aussieht, kann steuerlich eine ganz andere Hausnummer sein.

  • Herstellungskosten entstehen immer dann, wenn der Fassadenanstrich im Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung oder Erweiterung steht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn im Zuge des Anstrichs zusätzliche Wärmedämmung angebracht oder die Fassade erstmalig mit besonderen Schutzsystemen ausgestattet wird. Die Immobilie erhält dadurch einen höheren Standard oder einen neuen Gebrauchswert.
  • Erhaltungsaufwand liegt hingegen vor, wenn der Anstrich lediglich dazu dient, den bestehenden Zustand zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierzu zählt auch das Ausbessern von witterungsbedingten Schäden, solange keine wesentliche Verbesserung erfolgt.
  • Besonderheit: Werden mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert, zum Beispiel Anstrich plus Anbringung neuer Fassadenelemente, kann eine anteilige Zuordnung notwendig werden. Das Finanzamt verlangt dann eine klare Trennung der Kosten, um den jeweiligen Anteil korrekt steuerlich zu behandeln.
  • Eine weitere Abgrenzung ergibt sich, wenn der Anstrich im Rahmen von Maßnahmen durchgeführt wird, die direkt nach dem Immobilienkauf erfolgen. In solchen Fällen kann der Aufwand – unabhängig von der Art der Arbeiten – als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.

Für Hausbesitzer bedeutet das: Nicht jeder Pinselstrich ist gleich. Die Einordnung entscheidet, ob die Kosten sofort steuermindernd wirken oder über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen. Wer hier falsch plant, verschenkt bares Geld.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Worauf beim Immobilienkauf und -anstrich zu achten ist

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Worauf beim Immobilienkauf und -anstrich zu achten ist

Wer nach dem Kauf einer Immobilie direkt mit einem Fassadenanstrich loslegt, sollte die Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ganz genau im Blick behalten. Denn das Finanzamt schaut hier nicht nur auf den Anstrich selbst, sondern auf das große Ganze – und das kann steuerlich ganz schön knifflig werden.

  • Dreijahresfrist zählt taggenau: Alle Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb durchgeführt werden, werden zusammengerechnet. Die Frist beginnt exakt am Tag des Eigentumsübergangs. Ein Fassadenanstrich, der auch nur einen Tag zu früh ausgeführt wird, kann schon den Unterschied machen.
  • 15 %-Grenze der Gebäudekosten: Überschreiten die Netto-Kosten aller Maßnahmen (inklusive Fassadenanstrich) innerhalb dieser Frist 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie automatisch zu Herstellungskosten. Das bedeutet: kein Sofortabzug, sondern Abschreibung über viele Jahre.
  • Einzelmaßnahmen werden addiert: Auch wenn der Fassadenanstrich für sich genommen unter der Grenze bleibt, zählt das Gesamtpaket aller durchgeführten Arbeiten. Wer also mehrere kleinere Maßnahmen plant, sollte die Gesamtsumme stets im Auge behalten.
  • Erweiterungen bleiben außen vor: Echte Erweiterungen, wie zum Beispiel ein neuer Anbau, werden nicht in die 15 %-Berechnung einbezogen. Nur reine Instandsetzung und Modernisierung zählen.
  • Schätzung erlaubt, aber riskant: Können einzelne Kosten nicht exakt zugeordnet werden, darf geschätzt werden. Allerdings sollte die Schätzung nachvollziehbar und gut dokumentiert sein, sonst gibt’s Ärger mit dem Finanzamt.

Praxis-Tipp: Wer größere Modernisierungen plant, sollte sie – wenn möglich – auf die Zeit nach Ablauf der Dreijahresfrist verschieben. So lässt sich der Sofortabzug als Erhaltungsaufwand sichern und die Steuerlast gezielt steuern.

Dokumentation und Nachweisführung beim Fassadenanstrich für die Steuer

Dokumentation und Nachweisführung beim Fassadenanstrich für die Steuer

Eine lückenlose Dokumentation ist beim Fassadenanstrich Gold wert, wenn es um die steuerliche Anerkennung geht. Das Finanzamt verlangt Nachweise, die nicht nur formal korrekt, sondern auch inhaltlich eindeutig sind. Wer hier schludert, riskiert, dass Kosten gestrichen werden – und das ist mehr als ärgerlich.

  • Detailierte Rechnungen: Die Rechnung sollte den exakten Leistungsumfang aufführen: Welche Flächen wurden gestrichen, welche Materialien kamen zum Einsatz, gab es Vorarbeiten wie Reinigung oder Ausbesserung? Pauschale Angaben wie „Fassadenarbeiten“ reichen nicht aus.
  • Fotodokumentation: Vorher-Nachher-Bilder der Fassade können helfen, den Zustand und die Notwendigkeit der Maßnahme zu belegen. Gerade bei Streitfragen mit dem Finanzamt ein echter Joker.
  • Leistungsbeschreibung vom Handwerker: Eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Handwerksbetriebs, was genau gemacht wurde, schafft Klarheit. Das ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Gewerke beteiligt waren.
  • Zahlungsnachweis: Die Überweisung oder der Kontoauszug muss zur Rechnung passen. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt – das ist ein häufiger Stolperstein.
  • Eigentumsnachweis und Zuordnung: Bei Eigentümergemeinschaften oder gemischt genutzten Gebäuden ist die anteilige Zuordnung der Kosten zu dokumentieren. Hier hilft ein Verteilerschlüssel, der nachvollziehbar ist.
  • Aufbewahrungsfristen beachten: Alle Unterlagen mindestens zehn Jahre aufheben. Das Finanzamt kann auch Jahre später noch Nachweise verlangen.

Fazit: Wer die Unterlagen sauber sortiert und alles belegt, ist auf der sicheren Seite. Das kostet zwar ein bisschen Mühe, spart aber im Zweifel bares Geld und Nerven.

Beispiel: So funktioniert die steuerliche Behandlung eines Fassadenanstrichs in der Praxis

Beispiel: So funktioniert die steuerliche Behandlung eines Fassadenanstrichs in der Praxis

Stellen wir uns vor, eine vermietete Doppelhaushälfte wird nach acht Jahren erstmals wieder gestrichen. Die Eigentümerin beauftragt einen Malerbetrieb, der für den Anstrich der gesamten Fassade 7.800 € netto berechnet. Die Arbeiten umfassen ausschließlich das Streichen und kleinere Ausbesserungen, ohne dass neue Bauteile angebracht oder energetische Verbesserungen vorgenommen werden.

  • Die Eigentümerin erhält eine detaillierte Rechnung und bezahlt per Überweisung. Sie reicht die Unterlagen zusammen mit Fotos des vorherigen Fassadenzustands beim Steuerberater ein.
  • Da die Immobilie seit Jahren vermietet ist und der Anstrich weder mit anderen größeren Maßnahmen kombiniert noch in den ersten drei Jahren nach Anschaffung erfolgt, gelten die Kosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
  • In der Steuererklärung werden die 7.800 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt erkennt den Abzug an, da alle Nachweise vollständig sind und die Maßnahme klar als Instandhaltung einzuordnen ist.
  • Die Steuerlast der Eigentümerin sinkt im Jahr der Durchführung um den entsprechenden Betrag – sie profitiert direkt und muss die Kosten nicht über Jahre abschreiben.

Dieses Beispiel zeigt: Wer die steuerlichen Spielregeln kennt und sauber dokumentiert, kann den Fassadenanstrich unkompliziert absetzen und sofort von der Steuerersparnis profitieren.

Tipps zur optimalen steuerlichen Planung von Fassadenarbeiten

Tipps zur optimalen steuerlichen Planung von Fassadenarbeiten

  • Maßnahmen clever staffeln: Größere Instandhaltungsarbeiten sollten, wenn möglich, zeitlich so verteilt werden, dass Schwellenwerte für anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht überschritten werden. Wer Modernisierungen über mehrere Jahre plant, kann so den Sofortabzug sichern.
  • Timing nach Immobilienkauf beachten: Wer eine Immobilie neu erwirbt, sollte Fassadenarbeiten möglichst erst nach Ablauf der Dreijahresfrist einplanen. So lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden, falls weitere Renovierungen anstehen.
  • Handwerkerleistungen kombinieren: Werden verschiedene Handwerksarbeiten gleichzeitig beauftragt, empfiehlt sich eine klare Trennung der Rechnungen. So kann jeder Posten gezielt steuerlich eingeordnet werden – das erleichtert die spätere Abrechnung enorm.
  • Vorausschauende Budgetplanung: Schon vor der Beauftragung lohnt sich eine Kalkulation, wie sich die geplanten Kosten auf die Steuerlast auswirken. Wer hier einen Steuerberater einbindet, kann Überraschungen vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal nutzen.
  • Förderprogramme im Blick behalten: Es gibt immer wieder regionale oder bundesweite Förderungen für energetische Sanierungen. Wer Fassadenarbeiten plant, sollte prüfen, ob Zuschüsse oder Kredite in Frage kommen – und wie sich diese auf die steuerliche Absetzbarkeit auswirken.
  • Eigennutzung und Vermietung trennen: Bei gemischt genutzten Immobilien ist eine exakte Aufteilung der Kosten auf private und vermietete Bereiche unerlässlich. Nur so lässt sich der absetzbare Anteil korrekt bestimmen.

Mit einer durchdachten Planung lassen sich Fassadenarbeiten nicht nur baulich, sondern auch steuerlich optimal gestalten. Wer rechtzeitig alle Stellschrauben kennt, spart bares Geld und Nerven.

Häufige Fehler und wie Hausbesitzer sie beim Fassadenanstrich vermeiden

Häufige Fehler und wie Hausbesitzer sie beim Fassadenanstrich vermeiden

  • Unzureichende Einbindung von Fachleuten: Viele Hausbesitzer verlassen sich beim Fassadenanstrich auf eigene Einschätzung oder Empfehlungen von Bekannten. Das kann nach hinten losgehen, wenn spezielle bauliche Anforderungen oder lokale Vorschriften übersehen werden. Ein frühzeitiges Gespräch mit Architekten oder Energieberatern bringt Klarheit und verhindert teure Nachbesserungen.
  • Missachtung von Denkmalschutz und Gestaltungssatzungen: Gerade bei älteren Gebäuden oder in bestimmten Wohngebieten gelten oft besondere Vorgaben für Farben, Materialien oder Ausführung. Wer hier ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde loslegt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch die Pflicht zur kostenintensiven Rückabwicklung.
  • Falsche Materialwahl bei ungünstigen Witterungsbedingungen: Wird der Anstrich bei ungeeigneter Temperatur oder hoher Luftfeuchtigkeit aufgebracht, kann das Ergebnis mangelhaft sein. Moderne Fassadenfarben sind zwar robust, aber nicht unverwundbar. Wer auf die Wetterprognose achtet und auf die Herstellerangaben hört, erspart sich viel Ärger.
  • Unvollständige Prüfung von Gewährleistungsfristen: Viele Hausbesitzer wissen nicht, dass für Fassadenarbeiten oft mehrjährige Gewährleistungsfristen gelten. Wer Mängel zu spät meldet oder keine Beweise sichert, bleibt auf den Kosten sitzen. Deshalb: Fristen im Kalender notieren und bei Problemen sofort reagieren.
  • Unklare Absprachen mit Handwerksbetrieben: Unpräzise Auftragsbeschreibungen führen immer wieder zu Streitigkeiten über den Leistungsumfang. Ein detailliertes Angebot, das alle gewünschten Arbeiten und Materialien aufführt, schützt vor Missverständnissen und Nachforderungen.

Wer diese Stolperfallen kennt und gezielt umgeht, hat am Ende nicht nur eine schöne Fassade, sondern auch Ruhe vor unnötigem Stress und Kosten.

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FAQ zum Fassadenanstrich: Steuerliche Behandlung & Erhaltungsaufwand

Wann kann ich die Kosten für einen Fassadenanstrich steuerlich absetzen?

Die Kosten für einen Fassadenanstrich sind steuerlich absetzbar, wenn sie als Erhaltungsaufwand für eine vermietete Immobilie oder ein betrieblich genutztes Gebäude anfallen. Voraussetzung ist, dass der Anstrich der reinen Instandhaltung dient und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise sind zwingend notwendig.

Was zählt beim Fassadenanstrich als Erhaltungsaufwand, was als Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich der Urzustand der Fassade erhalten oder wiederhergestellt wird, zum Beispiel durch einen neuen Anstrich oder kleine Ausbesserungen. Herstellungskosten entstehen hingegen bei grundlegenden Verbesserungen oder Erweiterungen, etwa bei zusätzlicher Wärmedämmung oder umfassender Umgestaltung – diese Ausgaben sind nicht sofort absetzbar, sondern müssen über Jahre abgeschrieben werden.

Wie wirken sich anschaffungsnahe Herstellungskosten auf die steuerliche Absetzbarkeit des Fassadenanstrichs aus?

Werden innerhalb von drei Jahren nach Immobilienkauf Modernisierungen und Instandsetzungen im Wert von mehr als 15 % der Gebäudekosten durchgeführt (inklusive Fassadenanstrich), gelten diese Gesamtkosten unabhängig vom Einzelposten als Herstellungskosten. Sie sind dann nicht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, sondern nur über die Abschreibung (AfA) absetzbar.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für die steuerliche Anerkennung der Fassadenarbeiten?

Das Finanzamt verlangt eine detaillierte Rechnung mit Leistungsbeschreibung, einen unbaren Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung), ggf. Fotodokumentation des Zustands vor und nach den Arbeiten sowie den Eigentumsnachweis. Bei Eigentümergemeinschaften muss die Kostenaufteilung nachvollziehbar dokumentiert sein.

Welche typischen Fehler sollten Hausbesitzer beim Fassadenanstrich vermeiden?

Typische Fehler sind Barzahlungen (diese erkennt das Finanzamt nicht an), unklare oder pauschale Rechnungen, Überschreitung der 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung sowie fehlende Rücksprache mit Steuerberatern bei Unsicherheiten. Auch sollten Auflagen von Denkmalschutz oder lokale Bauvorschriften immer beachtet werden.

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Zusammenfassung des Artikels

Ein Fassadenanstrich gilt steuerlich als Erhaltungsaufwand, wenn er nur der Instandhaltung dient und keine wesentliche Verbesserung bewirkt; die Kosten sind bei Vermietung oder betrieblicher Nutzung absetzbar.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Dokumentation ist das A und O: Halten Sie den Zustand der Fassade vor und nach dem Anstrich mit Fotos fest und bewahren Sie detaillierte Rechnungen sowie Leistungsbeschreibungen auf. So können Sie dem Finanzamt den Erhaltungsaufwand eindeutig nachweisen.
  2. Unterscheiden Sie zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten: Ein Fassadenanstrich gilt nur dann als Erhaltungsaufwand, wenn er der reinen Instandhaltung dient. Werden im Zuge des Anstrichs zusätzliche Maßnahmen wie Wärmedämmung oder besondere Beschichtungen durchgeführt, kann dies steuerlich als Herstellungskosten gewertet werden, die nicht sofort absetzbar sind.
  3. Steuerliche Absetzbarkeit prüfen: Die Kosten für den Fassadenanstrich sind in der Regel nur bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien absetzbar. Für selbstgenutzte Eigenheime besteht meist keine Möglichkeit, es sei denn, ein Teil wird beruflich genutzt.
  4. Dreijahresfrist und 15 %-Grenze beachten: Bei kürzlich erworbenen Immobilien werden alle Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf zusammengerechnet. Überschreiten die Kosten 15 % des Gebäudewerts, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über Jahre abgeschrieben werden.
  5. Fördermittel und Zahlungsweise beachten: Wenn Sie öffentliche Zuschüsse für den Anstrich erhalten, kann das die steuerliche Absetzbarkeit einschränken. Außerdem akzeptiert das Finanzamt nur unbare Zahlungen (z.B. Überweisung) – Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

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