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Malerarbeiten Erhaltungsaufwand: Was Sie steuerlich beachten sollten

23.06.2025 23 mal gelesen 0 Kommentare
  • Erhaltungsaufwand bei Malerarbeiten kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
  • Wichtig ist, dass es sich nicht um Herstellungsaufwand handelt, der nur über die Jahre abgeschrieben werden darf.
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden.

Sofortabzug von Malerarbeiten: Wann ist das möglich?

Malerarbeiten zählen grundsätzlich zu den typischen Erhaltungsaufwendungen, die steuerlich sofort abziehbar sind – aber nur, wenn sie nicht mit größeren Modernisierungen oder Instandsetzungen „vermischt“ werden. Klingt erstmal simpel, doch in der Praxis steckt der Teufel oft im Detail. Entscheidend ist, dass die Malerarbeiten isoliert durchgeführt und abgerechnet werden. Sobald sie im engen Zusammenhang mit weiteren Renovierungsmaßnahmen stehen, kann der Sofortabzug schnell verloren gehen.

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Ein echtes Plus: Einzelne Malerarbeiten, die unabhängig von anderen Sanierungen beauftragt werden, gelten steuerlich als Schönheitsreparaturen. In diesem Fall kannst du die Kosten sofort als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei betrieblich genutzten Räumen) geltend machen. Die Finanzverwaltung prüft dabei, ob die Malerarbeiten eigenständig beauftragt, zeitlich und sachlich abgrenzbar sind. Wer also nach dem Immobilienkauf nur die Wände streichen lässt und sonst nichts anpackt, ist auf der sicheren Seite.

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Wichtig zu wissen: Auch kleinere Malerarbeiten, die im laufenden Mietverhältnis oder zur Substanzerhaltung ausgeführt werden, lösen in der Regel keine steuerlichen Stolpersteine aus. Die Kosten kannst du sofort absetzen – ohne Wenn und Aber. Einzige Ausnahme: Die Malerarbeiten führen zu einer wesentlichen Verbesserung oder sind Teil eines Gesamtpakets größerer Maßnahmen. Dann droht die Einstufung als Herstellungskosten, und der Sofortabzug ist passé.

Praktischer Tipp aus der Steuerpraxis: Dokumentiere jede Malerarbeit mit einem separaten Angebot, einer eigenen Rechnung und – falls möglich – einem klaren zeitlichen Abstand zu anderen Modernisierungen. Das schafft Nachweise, falls das Finanzamt nachhakt. So sicherst du dir den Sofortabzug und vermeidest böse Überraschungen bei der nächsten Steuerprüfung.

Die 15 %-Grenze nach Immobilienerwerb: Malerarbeiten im Fokus

Die 15 %-Grenze nach Immobilienerwerb ist ein echter Stolperstein, gerade wenn es um Malerarbeiten geht. Wer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf einer Immobilie größere Summen in Renovierungen steckt, muss genau rechnen: Übersteigen sämtliche Modernisierungs- und Instandhaltungskosten – Malerarbeiten eingeschlossen – die magische Grenze von 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Grundstück), dann kippt die steuerliche Behandlung.

Was bedeutet das konkret für Malerarbeiten? Werden Malerkosten zusammen mit anderen Maßnahmen in diesem Zeitraum ausgeführt und die Gesamtsumme knackt die 15 %-Marke, dann gelten sämtliche Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das klingt erstmal nach bürokratischem Hickhack, ist aber bares Geld wert: Denn statt sofort abziehbar zu sein, müssen die Kosten über Jahrzehnte abgeschrieben werden – und das schmälert den kurzfristigen Steuervorteil massiv.

  • Einzelne Malerarbeiten bleiben außen vor, wenn sie völlig unabhängig von anderen Modernisierungen durchgeführt werden und die Grenze nicht überschritten wird.
  • Im Paket mit anderen Maßnahmen werden sie jedoch mitgerechnet, selbst wenn es sich eigentlich um klassische Schönheitsreparaturen handelt.
  • Die Berechnung erfolgt immer bezogen auf die Anschaffungskosten des Gebäudes – das Grundstück zählt nie mit.

Wer also nach dem Immobilienkauf plant, die Wände zu streichen und gleichzeitig das Bad zu sanieren, sollte die Kosten sehr genau im Blick behalten. Ein paar Euro zu viel – und schon rutschen auch die Malerarbeiten in die Abschreibungspflicht. Deshalb lohnt es sich, die Maßnahmen entweder zeitlich zu entzerren oder das Budget gezielt zu steuern, um unter der 15 %-Grenze zu bleiben.

Vorteile und Nachteile des Sofortabzugs bei Malerarbeiten aus steuerlicher Sicht

Pro Contra
Kosten für Malerarbeiten sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie isoliert durchgeführt werden. Bei Durchführung zusammen mit anderen Modernisierungen kann der Sofortabzug verloren gehen (Einstufung als Herstellungskosten).
Einzelne Malerarbeiten gelten steuerlich als Schönheitsreparaturen und sind unkompliziert als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Werden die 15 % der Gebäudeanschaffungskosten innerhalb von drei Jahren nach Immobilienkauf überschritten, müssen auch Malerarbeiten abgeschrieben werden.
Auch kleinere, regelmäßig ausgeführte Malerarbeiten während des Mietverhältnisses führen selten zu Problemen bei der steuerlichen Anerkennung. Ist der Zusammenhang der Maßnahmen nicht klar dokumentiert oder abgegrenzt, geht der Sofortabzug oft verloren.
Mit klarer Dokumentation (separate Angebote, Rechnungen, zeitlicher Abstand) lässt sich der Sofortabzug nachweisen und sichern. Malerarbeiten, die eine Verbesserung (wie z. B. erstmaliges Streichen eines Raumes oder Wärmedämmung) darstellen, werden als Herstellungskosten gewertet und müssen abgeschrieben werden.
Für Immobilienkäufe vor dem 1.1.2017 können Malerarbeiten auf Antrag von der 15 %-Grenze ausgenommen werden (Vertrauensschutzregelung). Künstliche Aufteilung von Maßnahmen schützt nicht vor einer Zusammenrechnung laut aktueller BFH-Rechtsprechung.

Schönheitsreparaturen und die steuerliche Behandlung von Malerkosten

Schönheitsreparaturen, insbesondere Malerarbeiten, sind steuerlich ein Spezialfall mit Tücken und Chancen. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich nur der optischen Auffrischung dienen oder darüber hinausgehen. Im Steuerrecht gilt: Nur solche Maßnahmen, die keine grundlegende Verbesserung oder Erweiterung der Immobilie darstellen, werden als echte Schönheitsreparaturen akzeptiert.

Für die steuerliche Behandlung bedeutet das:

  • Malerarbeiten, die ausschließlich dem Erhalt des ursprünglichen Zustands dienen – etwa das Streichen von Wänden, Decken oder Heizkörpern – gelten als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
  • Wird im Zuge der Malerarbeiten jedoch beispielsweise eine Wärmedämmung angebracht oder ein bislang unbehandelter Raum erstmals gestrichen, kann dies steuerlich als Verbesserung gewertet werden. In solchen Fällen droht die Einordnung als Herstellungskosten.
  • Bei vermieteten Immobilien werden die Kosten für Schönheitsreparaturen als Werbungskosten anerkannt, wenn sie regelmäßig anfallen und keine Wertsteigerung herbeiführen.
  • Für selbstgenutzte Immobilien ist ein steuerlicher Abzug in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, die Arbeiten betreffen ein häusliches Arbeitszimmer oder betriebliche Räume.

Fazit: Die steuerliche Anerkennung von Malerkosten als Schönheitsreparatur setzt voraus, dass keine Erweiterung oder Verbesserung der Immobilie erfolgt. Wer hier sorgfältig dokumentiert und die Maßnahmen klar abgrenzt, kann die steuerlichen Vorteile optimal nutzen.

Malerarbeiten im Zusammenhang mit weiteren Renovierungen: Worauf Vermieter achten müssen

Vermieter stehen oft vor der Herausforderung, Malerarbeiten gemeinsam mit anderen Renovierungen zu planen. Dabei kann die steuerliche Behandlung knifflig werden, wenn verschiedene Maßnahmen zeitlich oder sachlich miteinander verflochten sind. Gerade bei umfangreichen Sanierungen nach Mieterwechsel oder Immobilienkauf lauern hier Stolperfallen, die bares Geld kosten können.

  • Maßnahmenbündelung vermeiden: Werden Malerarbeiten im Paket mit weiteren Modernisierungen – etwa Badsanierung, Fenstertausch oder Elektroarbeiten – beauftragt, prüft das Finanzamt sehr genau, ob eine Zusammenrechnung der Kosten erfolgen muss. Eine klare Trennung der Maßnahmen durch separate Aufträge und Rechnungen ist ratsam.
  • Abgrenzung der Zeiträume: Wer die Malerarbeiten zeitlich deutlich vor oder nach anderen Renovierungen durchführen lässt, kann die steuerliche Anerkennung als eigenständige Erhaltungsaufwendung stärken. Eine Überlappung mehrerer Gewerke im selben Zeitraum erhöht das Risiko, dass alles als einheitliche Modernisierung gilt.
  • Dokumentation ist Trumpf: Es empfiehlt sich, für jede Maßnahme detaillierte Nachweise zu sammeln – etwa Fotos vor und nach den Arbeiten, einzelne Leistungsverzeichnisse und Zahlungsbelege. So lässt sich gegenüber dem Finanzamt belegen, dass die Malerarbeiten tatsächlich unabhängig von anderen Sanierungen erfolgt sind.
  • Kommunikation mit Handwerkern: Schon bei der Beauftragung sollte klar vereinbart werden, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ausgeführt werden. Unklare Absprachen führen schnell zu einer Vermischung der Maßnahmen.
  • Grenzfälle frühzeitig klären: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, um die optimale steuerliche Einordnung zu sichern und böse Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Wer diese Punkte beherzigt, kann das steuerliche Potenzial von Malerarbeiten auch im Rahmen größerer Renovierungen voll ausschöpfen – und bleibt auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt genauer hinschaut.

Gestaltungsmöglichkeiten, um den Sofortabzug zu sichern

Wer clever plant, kann den Sofortabzug für Malerarbeiten gezielt sichern und steuerliche Nachteile umgehen. Es gibt einige Gestaltungsstrategien, die in der Praxis oft übersehen werden, aber enorme Wirkung entfalten können.

  • Maßnahmen aufteilen: Größere Renovierungsprojekte lassen sich häufig in einzelne, voneinander unabhängige Arbeitsschritte zerlegen. Wird zum Beispiel zuerst nur gestrichen und andere Modernisierungen erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist umgesetzt, bleibt der Sofortabzug für die Malerarbeiten erhalten.
  • Rechnungen klar trennen: Lass dir für jede einzelne Maßnahme separate Rechnungen ausstellen. So vermeidest du, dass das Finanzamt verschiedene Arbeiten als einheitliches Gesamtprojekt wertet.
  • Budget gezielt steuern: Wer bereits absehen kann, dass die 15 %-Grenze gefährlich nahekommt, sollte bewusst auf aufschiebbare Maßnahmen verzichten oder diese in einen späteren Zeitraum verschieben. Das verhindert, dass der Sofortabzug für alle Kosten verloren geht.
  • Vertrauensschutz nutzen: Bei Immobilienkäufen vor dem 1. Januar 2017 besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass Malerarbeiten bei der 15 %-Grenze außen vor bleiben. Prüfe, ob diese Option für dich in Frage kommt – das kann sich richtig lohnen.
  • Steuerliche Beratung einholen: Gerade bei komplexen Sanierungsvorhaben ist eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerexperten Gold wert. So lassen sich individuelle Lösungen entwickeln, die exakt auf deine Situation zugeschnitten sind.

Mit diesen Gestaltungsmöglichkeiten kannst du das steuerliche Optimum aus deinen Malerarbeiten herausholen und Stolperfallen souverän umgehen.

Praktisches Beispiel: Malerarbeiten als Erhaltungsaufwand korrekt verbuchen

Ein konkretes Praxisbeispiel macht deutlich, wie Malerarbeiten als Erhaltungsaufwand korrekt in der Buchhaltung erfasst werden können. Angenommen, eine vermietete Wohnung wird zwischen zwei Mietverhältnissen frisch gestrichen. Die Kosten betragen 2.800 EUR, darin enthalten sind 450 EUR Umsatzsteuer. Die Arbeiten betreffen ausschließlich das Streichen von Wänden und Decken, es wurden keine weiteren Modernisierungen durchgeführt.

  • Buchung der Netto-Kosten: Die reinen Malerkosten (ohne Umsatzsteuer) werden als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand auf das entsprechende Aufwandskonto gebucht. Für private Vermieter wäre das typischerweise ein Konto wie „Erhaltungsaufwand Gebäude“.
  • Vorsteuerabzug prüfen: Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Gewerberäumen), wird die Umsatzsteuer separat als abziehbare Vorsteuer erfasst. Bei rein privater Wohnraumvermietung entfällt dieser Schritt.
  • Dokumentation der Maßnahme: Die Rechnung sollte klar den Leistungszeitraum, die genaue Beschreibung der Arbeiten und die Adresse der Immobilie enthalten. Fotos vor und nach den Malerarbeiten sind hilfreich, um den Charakter als Erhaltungsaufwand zu belegen.
  • Zahlungsnachweis: Die Zahlung erfolgt idealerweise per Überweisung, damit ein eindeutiger Nachweis für das Finanzamt vorliegt. Barzahlungen sind zwar zulässig, bergen aber ein höheres Risiko bei der Anerkennung.

Wird so vorgegangen, sind die Malerkosten in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Die Steuerlast sinkt unmittelbar – und das ohne komplizierte Abschreibungsmodelle oder langwierige Nachweise.

Relevante Sonderregelungen und aktuelle BFH-Urteile zu Malerarbeiten

Relevante Sonderregelungen und aktuelle BFH-Urteile zu Malerarbeiten sind für die steuerliche Praxis ein echter Gamechanger. Besonders spannend: Für Immobilien, die vor dem 1. Januar 2017 gekauft wurden, gibt es auf Antrag eine Vertrauensschutzregelung. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass bei diesen Altobjekten klassische Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten bei der Berechnung der 15 %-Grenze außen vor bleiben dürfen. Das kann im Einzelfall erhebliche Steuervorteile bringen, wenn größere Sanierungen nach dem Kauf anstehen.

Ein weiteres wichtiges Thema sind die jüngeren Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Malerarbeiten, die im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungen stehen, auch dann in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind, wenn sie für sich genommen als Schönheitsreparatur gelten würden. Das bedeutet: Die Einordnung hängt nicht nur vom Inhalt der Maßnahme ab, sondern auch davon, wie sie im Gesamtzusammenhang steht.

  • Praxisrelevant: Der BFH verlangt eine umfassende Betrachtung aller innerhalb von drei Jahren nach Erwerb durchgeführten Maßnahmen. Einzelne Rechnungen oder künstliche Aufsplittungen schützen nicht vor der Zusammenrechnung.
  • Ausnahmefälle: Findet eine Maßnahme isoliert und ohne Bezug zu anderen Arbeiten statt, kann sie weiterhin als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden – aber das muss im Zweifel klar nachgewiesen werden.
  • Steuerliche Gestaltung: Wer von der Vertrauensschutzregelung profitieren will, muss diese aktiv beim Finanzamt beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Die aktuelle Rechtsprechung und die Sonderregelungen machen es also notwendig, jede geplante Malerarbeit im Kontext aller Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Nur so lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal nutzen.

Steuertipps: Fehler vermeiden und Steuervorteile bei Malerarbeiten optimal nutzen

Mit den richtigen Kniffen lassen sich bei Malerarbeiten erstaunliche Steuervorteile herausholen – vorausgesetzt, typische Fehler werden konsequent vermieden.

  • Vor Beginn der Arbeiten steuerliche Auswirkungen prüfen: Schon die Planung entscheidet, ob Malerkosten direkt abziehbar sind. Wer einfach „drauflos renoviert“, verschenkt oft bares Geld. Ein kurzer Check der geplanten Maßnahmen und deren zeitliche Abfolge bringt hier echte Klarheit.
  • Vereinbarungen mit Handwerkern schriftlich festhalten: Detaillierte Leistungsbeschreibungen in Angeboten und Rechnungen sorgen für Transparenz gegenüber dem Finanzamt. Vage Formulierungen („Renovierungsarbeiten pauschal“) führen schnell zu Nachfragen oder gar zur Ablehnung des Sofortabzugs.
  • Eigenleistungen dokumentieren: Wer Malerarbeiten selbst durchführt, kann zwar keine Arbeitskosten ansetzen, aber die Ausgaben für Material (Farben, Pinsel, Abdeckfolie) sind als Werbungskosten abziehbar. Quittungen sollten sauber gesammelt und aufbewahrt werden.
  • Umsatzsteuer nicht vergessen: Bei gewerblichen Vermietungen oder betrieblich genutzten Räumen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das wird im Alltag gern übersehen – und kostet bares Geld.
  • Förderprogramme nutzen: In manchen Bundesländern gibt es Zuschüsse oder steuerliche Sonderabschreibungen für energetische Sanierungen, zu denen auch bestimmte Malerarbeiten zählen können (z. B. Anstriche mit Dämmfunktion). Ein Blick auf regionale Fördermöglichkeiten lohnt sich immer.
  • Fristen im Blick behalten: Die steuerliche Geltendmachung von Malerkosten ist nur im Jahr der Zahlung möglich. Wer Rechnungen zu spät einreicht oder Zahlungen auf das Folgejahr verschiebt, verschenkt unter Umständen den Steuervorteil.

Wer diese Tipps beherzigt, kann nicht nur Fehler vermeiden, sondern die steuerlichen Möglichkeiten bei Malerarbeiten voll ausschöpfen – und das ganz ohne komplizierte Steuertricks.

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FAQ: Steuerliche Behandlung von Malerarbeiten und Erhaltungsaufwand

Sind die Kosten für Malerarbeiten bei vermieteten Immobilien sofort abziehbar?

Ja, typische Malerarbeiten gelten in der Regel als Erhaltungsaufwand und können bei vermieteten Objekten sofort als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden – vorausgesetzt, sie werden nicht zusammen mit größeren Modernisierungen ausgeführt.

Was ist die 15 %-Grenze und wie beeinflusst sie die steuerliche Behandlung von Malerarbeiten?

Liegt die Summe aller Modernisierungs- und Renovierungskosten (inklusive Malerarbeiten) innerhalb der ersten drei Jahre nach Immobilienerwerb über 15 % der Gebäudekosten, gelten alle diese Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden – ein Sofortabzug ist dann nicht möglich.

Wann werden Malerarbeiten als Schönheitsreparaturen anerkannt?

Malerarbeiten gelten als Schönheitsreparaturen, wenn sie ausschließlich der optischen Auffrischung und Substanzerhaltung dienen. Sie dürfen nicht mit Maßnahmen zur Verbesserung oder Erweiterung der Immobilie kombiniert werden, da sie sonst nicht mehr als reine Erhaltungsaufwendungen gelten.

Welche Dokumentation empfiehlt sich für die steuerliche Anerkennung von Malerarbeiten?

Es ist ratsam, für jede Malerarbeit ein separates Angebot sowie eine eigene Rechnung einzuholen und die Maßnahme klar zeitlich und sachlich von anderen Sanierungen abzugrenzen. Fotos und genaue Leistungsbeschreibungen stärken den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Gilt der Sofortabzug auch bei selbst genutzten Immobilien?

Bei selbst genutzten Immobilien ist der steuerliche Abzug für Malerarbeiten im Regelfall ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur für Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer oder in betrieblich genutzten Räumen – dort können die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Zusammenfassung des Artikels

Malerarbeiten sind steuerlich sofort abziehbar, wenn sie isoliert und unabhängig von größeren Modernisierungen durchgeführt werden; bei Überschreiten der 15%-Grenze oder Vermischung mit anderen Maßnahmen droht jedoch die Abschreibungspflicht.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Malerarbeiten isoliert durchführen: Um den steuerlichen Sofortabzug als Erhaltungsaufwand zu sichern, sollten Malerarbeiten möglichst unabhängig von anderen Modernisierungsmaßnahmen geplant und beauftragt werden. So werden sie nicht als Teil eines größeren Gesamtprojekts gewertet und bleiben sofort abziehbar.
  2. 15 %-Grenze im Blick behalten: Wer innerhalb von drei Jahren nach Immobilienkauf Malerarbeiten zusammen mit weiteren Renovierungen durchführt, sollte darauf achten, dass die Gesamtkosten 15 % der Gebäudeanschaffungskosten nicht überschreiten. Sonst gelten alle Aufwendungen – inklusive Malerkosten – als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über viele Jahre abgeschrieben werden.
  3. Sorgfältige Dokumentation: Für jede Malerarbeit empfiehlt es sich, separate Angebote, Rechnungen und gegebenenfalls Fotos vor und nach der Ausführung aufzubewahren. Diese Nachweise helfen, die Eigenständigkeit der Maßnahme gegenüber dem Finanzamt zu belegen und den Sofortabzug zu sichern.
  4. Regelmäßige Schönheitsreparaturen als Werbungskosten absetzen: Bei vermieteten Immobilien können regelmäßig ausgeführte Malerarbeiten als Schönheitsreparaturen unkompliziert als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie führen nicht zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung der Immobilie.
  5. Steuerliche Beratung und aktuelle Rechtsprechung beachten: Gerade bei komplexen Sanierungsvorhaben oder Unsicherheiten bezüglich der steuerlichen Einordnung lohnt sich eine frühzeitige Rücksprache mit einem Steuerberater. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung und Sonderregelungen (z.B. Vertrauensschutz bei Altobjekten) können erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

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