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Wann Malerarbeiten beim Neubau steuerlich absetzbar sind

11.10.2025 4 mal gelesen 0 Kommentare
  • Malerarbeiten sind steuerlich absetzbar, wenn sie nach der Bauabnahme als sogenannte haushaltsnahe Handwerkerleistungen durchgeführt werden.
  • Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt und mit einer ordnungsgemäßen Rechnung belegt werden.
  • Absetzbar sind nur die Lohnkosten, nicht jedoch Materialkosten oder Eigenleistungen.

Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Malerarbeiten nach Neubau

Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Malerarbeiten nach Neubau

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Ob Malerarbeiten nach einem Neubau tatsächlich steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von mehreren, oft wenig bekannten Details ab. Entscheidend ist nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch die Art der Arbeiten und die konkrete Nutzung der Immobilie. Folgende Kriterien sind maßgeblich:

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  • Bewohnstatus der Immobilie: Die steuerliche Absetzbarkeit greift ausschließlich, wenn das Haus bereits als privat bewohnt gilt. Malerarbeiten, die noch während der Bauphase oder vor dem ersten Einzug erfolgen, werden vom Finanzamt als Teil der Herstellungskosten gewertet und sind damit ausgeschlossen.
  • Abgrenzung zu Baukosten: Es muss klar erkennbar sein, dass die Malerarbeiten nach Abschluss der Bauarbeiten und nach dem Einzug durchgeführt wurden. Nur dann zählen sie als Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahme.
  • Leistung durch externe Fachkräfte: Die Arbeiten müssen von einem externen Handwerksbetrieb ausgeführt werden. Eigenleistungen, also selbst gestrichene Wände, sind grundsätzlich nicht absetzbar.
  • Keine Überschneidung mit Förderprogrammen: Wurde für die gleiche Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung (z.B. KfW) genutzt, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit für diese Arbeiten vollständig.
  • Selbstnutzung der Immobilie: Die steuerliche Entlastung gilt nur für selbstgenutzte Immobilien. Bei vermieteten Objekten greifen andere steuerliche Regelungen.

Ein eher seltener, aber wichtiger Aspekt: Malerarbeiten an gemeinsam genutzten Flächen (z.B. Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus) können nur anteilig abgesetzt werden, sofern sie dem eigenen Wohnbereich zugeordnet werden können. Wer hier sauber trennt und dokumentiert, vermeidet unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.

Zeitpunkt der Malerarbeiten: Vor oder nach dem Einzug entscheidend

Zeitpunkt der Malerarbeiten: Vor oder nach dem Einzug entscheidend

Der genaue Zeitpunkt, wann Malerarbeiten ausgeführt werden, ist für die steuerliche Anerkennung ausschlaggebend. Wer zu früh streicht, verschenkt bares Geld. Denn: Nur Malerarbeiten, die nach dem tatsächlichen Einzug in das neue Eigenheim stattfinden, werden als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen akzeptiert.

  • Vor dem Einzug: Malerarbeiten, die im Rahmen der Bauabnahme oder als Teil der Fertigstellung des Hauses erledigt werden, gelten als Herstellungskosten. Sie sind steuerlich nicht absetzbar, auch wenn sie von einem externen Malerbetrieb ausgeführt werden.
  • Nach dem Einzug: Erst wenn das Haus offiziell als bewohnt gilt – also der Einzug erfolgt ist und das Objekt dem Haushalt dient – werden Malerarbeiten als Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahme anerkannt. Genau dann greift der Steuerbonus.

Ein praktischer Tipp am Rande: Wer die Malerarbeiten bewusst auf einen Zeitraum nach dem Einzug legt, kann den Steuervorteil voll ausschöpfen – auch wenn das bedeutet, für kurze Zeit mit provisorisch gestrichenen Wänden zu leben.

Überblick: Voraussetzungen und Ausschlüsse für die steuerliche Absetzung von Malerarbeiten nach dem Neubau

Bedingung Absetzbar Hinweis
Malerarbeiten vor dem Einzug (während der Bauphase) Nein Gelten als Herstellungskosten und sind steuerlich nicht absetzbar
Malerarbeiten nach dem Einzug (Haus ist bewohnt) Ja Als Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahme absetzbar
Durchführung durch externen Handwerksbetrieb Ja Eigenleistung ist nicht abzugsfähig
Eigenleistung (selbst gestrichen) Nein Nur vom Fachbetrieb durchgeführte Arbeiten zählen
Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten Ja Nur Lohn- und Fahrtkosten sind absetzbar, Materialkosten nicht
Barzahlung der Handwerkerrechnung Nein Nur Überweisungen werden steuerlich anerkannt
Malerarbeiten an selbstgenutzter Immobilie Ja Bei Vermietung gelten andere steuerliche Regeln
Malerarbeiten an gemeinsam genutzten Flächen (z.B. Treppenhaus) Teilweise Nur anteilig für den eigenen Wohnbereich absetzbar, genaue Dokumentation nötig
Kombination mit öffentlicher Förderung (z.B. KfW) Nein Mit anderen Förderungen ist keine doppelte Förderung möglich
Maximal absetzbarer Betrag pro Jahr Bis 1.200 € Steuerermäßigung 20 % der Lohn- und Fahrtkosten, maximaler Förderbetrag pro Haushalt und Jahr

Welche Malerleistungen konkret absetzbar sind

Welche Malerleistungen konkret absetzbar sind

Nur bestimmte Malerarbeiten nach dem Einzug ins neue Eigenheim erfüllen die Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung. Es kommt auf die Art der Leistung und den direkten Bezug zum privaten Haushalt an. Nicht alles, was mit Farbe zu tun hat, zählt automatisch dazu.

  • Innenanstrich und Tapezieren: Das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken in Wohnräumen, Fluren, Treppenhäusern und privaten Kellerräumen ist absetzbar, sofern diese Flächen zum selbstgenutzten Wohnbereich gehören.
  • Fassadenanstrich: Ein neuer Anstrich der Außenfassade, auch an Garagen oder Carports auf dem eigenen Grundstück, fällt unter die begünstigten Leistungen – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine erstmalige Herstellung, sondern um eine Renovierung oder Auffrischung.
  • Lackierarbeiten an Türen und Fenstern: Das Lackieren oder Lasieren von Innentüren, Fensterrahmen, Heizkörpern oder Treppengeländern im Haus wird ebenfalls anerkannt, wenn diese Maßnahmen der Instandhaltung oder Verschönerung dienen.
  • Schimmelbeseitigung und Ausbesserungen: Kleinere Ausbesserungsarbeiten, wie das Beseitigen von Schimmelflecken oder das Ausgleichen von Rissen, können als absetzbare Handwerkerleistung gelten, sofern sie nach dem Einzug durchgeführt werden.
  • Reine Arbeits- und Fahrtkosten: Nur die Lohn- und Fahrtkosten des Malerbetriebs sind steuerlich relevant. Materialkosten, Entsorgungskosten oder Aufschläge für Gerüste werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Wichtig: Auch Malerarbeiten an Nebenräumen, wie Hobbykeller oder Hauswirtschaftsraum, sind absetzbar, solange sie zum eigenen Haushalt gehören und nach dem Einzug erfolgen.

Was beim Nachweis und bei den Rechnungen für das Finanzamt zu beachten ist

Was beim Nachweis und bei den Rechnungen für das Finanzamt zu beachten ist

Das Finanzamt schaut bei Malerarbeiten nach dem Neubau ganz genau hin. Ohne korrekte Nachweise gibt’s keinen Steuerbonus – so einfach (und manchmal ärgerlich) ist das. Folgende Details sind entscheidend, damit der Antrag nicht ins Leere läuft:

  • Rechnung muss Arbeits- und Fahrtkosten separat ausweisen: Es reicht nicht, wenn einfach „Malerarbeiten komplett“ auf der Rechnung steht. Die Arbeits- und Fahrtkosten müssen einzeln und nachvollziehbar aufgelistet sein. Nur diese Posten sind absetzbar.
  • Materialkosten klar getrennt: Die Kosten für Farbe, Tapeten oder Pinsel dürfen nicht mit den Lohnkosten vermischt werden. Am besten: Ein eigener Abschnitt für Material, einer für Arbeitszeit.
  • Unbare Zahlung zwingend erforderlich: Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich Überweisungen. Barzahlungen oder Schecks führen direkt zum Ausschluss der Steuervergünstigung – egal, wie freundlich der Maler war.
  • Vollständige Angaben auf der Rechnung: Name und Anschrift von Auftraggeber und Handwerksbetrieb, das genaue Leistungsdatum und eine detaillierte Leistungsbeschreibung sind Pflicht. Fehlt etwas, kann das Finanzamt die Anerkennung verweigern.
  • Aufbewahrungspflicht: Rechnungen und Zahlungsbelege sollten mindestens zwei Jahre lang griffbereit sein. Im Zweifel kann das Finanzamt Nachweise auch später noch anfordern.
  • Keine Kombination mit anderen Förderungen: Falls für die Malerarbeiten ein Zuschuss (zum Beispiel von der KfW) geflossen ist, muss das auf der Rechnung stehen. Sonst droht Ärger wegen unzulässiger Doppelförderung.

Wer alle Nachweise sauber sammelt und die Rechnungen prüft, bevor sie bezahlt werden, spart sich viel Stress und kann den Steuerbonus entspannt genießen.

Steuerlicher Vorteil: Höhe des absetzbaren Anteils bei Malerarbeiten

Steuerlicher Vorteil: Höhe des absetzbaren Anteils bei Malerarbeiten

Beim Thema Steuerbonus für Malerarbeiten nach dem Neubau lohnt sich ein genauer Blick auf die Zahlen. Der Fiskus erkennt bis zu 20 % der reinen Arbeits- und Fahrtkosten als direkte Steuerermäßigung an. Die absolute Obergrenze liegt bei 1.200 € pro Jahr und Haushalt. Das bedeutet: Wer im Jahr insgesamt 6.000 € für Lohn und Anfahrt eines Malerbetriebs ausgibt, schöpft das Maximum aus.

  • Die Steuerersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das macht den Bonus besonders attraktiv.
  • Wird die Höchstgrenze in einem Jahr nicht erreicht, kann sie im Folgejahr erneut genutzt werden. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf das nächste Jahr ist jedoch ausgeschlossen.
  • Der Vorteil gilt pro Haushalt, unabhängig von der Anzahl der Bewohner. Auch wenn mehrere Personen zusammenwohnen, bleibt der Maximalbetrag gleich.
  • Eine Kombination mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ist möglich, solange die jeweilige Obergrenze nicht überschritten wird.

Für eine optimale Ausnutzung empfiehlt es sich, größere Malerprojekte auf mehrere Jahre zu verteilen – so lässt sich der Steuerbonus wiederholt in Anspruch nehmen.

Beispiel: So funktioniert die Absetzung von Malerarbeiten beim Neubau

Beispiel: So funktioniert die Absetzung von Malerarbeiten beim Neubau

Stellen wir uns vor, Familie Schmitt zieht im Mai in ihr frisch gebautes Eigenheim ein. Die Innenwände bleiben zunächst bewusst im Rohzustand. Erst im Juli beauftragen sie einen Malerbetrieb, sämtliche Wohnräume zu streichen und die Decken zu tapezieren. Die Rechnung des Malers beträgt 4.500 €, davon entfallen 3.800 € auf Arbeits- und Fahrtkosten, der Rest auf Material.

  • Familie Schmitt zahlt die Rechnung per Überweisung und bewahrt sowohl die Rechnung als auch den Kontoauszug sorgfältig auf.
  • In ihrer nächsten Steuererklärung geben sie die 3.800 € als absetzbare Handwerkerleistung an.
  • Das Finanzamt erkennt 20 % davon an, also 760 €. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
  • Da die Malerarbeiten nach dem Einzug erfolgten und alle formalen Anforderungen erfüllt sind, gibt es keine Rückfragen oder Abzüge.

Dieses Beispiel zeigt: Mit geschickter Planung und korrekter Abwicklung lassen sich Malerarbeiten nach dem Neubau spürbar steuerlich entlasten – ohne komplizierte Umwege oder bürokratische Stolperfallen.

Typische Fehler vermeiden: Was führt zum Verlust des Steuerbonus?

Typische Fehler vermeiden: Was führt zum Verlust des Steuerbonus?

  • Ein häufiger Stolperstein: Die Malerarbeiten werden nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern etwa im Ferienhaus oder bei den Eltern ausgeführt. In solchen Fällen verweigert das Finanzamt die Anerkennung, da der Bezug zum eigenen Haushalt fehlt.
  • Wird die Rechnung auf eine andere Person ausgestellt, die nicht im Haushalt lebt oder nicht als Eigentümer im Grundbuch steht, kann das zum Verlust des Steuerbonus führen. Die Übereinstimmung zwischen Rechnungsempfänger und Steuerpflichtigem ist Pflicht.
  • Wenn Malerarbeiten in Gemeinschaftsbereichen eines Mehrfamilienhauses erfolgen, aber der eigene Anteil nicht klar abgegrenzt und dokumentiert ist, gibt es oft Ärger mit dem Finanzamt. Eine exakte Zuordnung ist hier das A und O.
  • Unvollständige Leistungsbeschreibungen – etwa nur „Renovierungsarbeiten“ statt einer klaren Auflistung der einzelnen Malerleistungen – führen regelmäßig zur Ablehnung. Präzision auf der Rechnung zahlt sich aus.
  • Wer versäumt, die Arbeiten im richtigen Steuerjahr anzugeben, geht leer aus. Der Steuerbonus kann nicht rückwirkend für Vorjahre beansprucht werden. Also: Fristen im Blick behalten!
  • Ein weiteres Problem: Die Beauftragung eines nicht offiziell angemeldeten Handwerksbetriebs. Ohne gültige Steuernummer und Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

Mit Sorgfalt bei der Auswahl des Malerbetriebs, klaren Absprachen und genauer Dokumentation lassen sich diese Fehler zuverlässig vermeiden – und der Steuerbonus bleibt sicher.

Praktische Tipps für Bauherren zur optimalen Nutzung des Steuerbonus

Praktische Tipps für Bauherren zur optimalen Nutzung des Steuerbonus

  • Teile größere Malerprojekte bewusst in mehrere Abschnitte auf verschiedene Kalenderjahre auf. So lässt sich der Steuerbonus mehrfach nutzen und der finanzielle Vorteil streckt sich über mehrere Steuererklärungen.
  • Behalte die Preisentwicklung am Markt im Auge: Steigen die Lohnkosten stark, kann es sich lohnen, bestimmte Malerarbeiten vorzuziehen, um von aktuell günstigeren Konditionen zu profitieren.
  • Nutze digitale Tools oder Apps, um Rechnungen und Zahlungsbelege direkt nach Erhalt zu scannen und zentral zu speichern. Das spart Zeit und verhindert das lästige Suchen bei einer späteren Steuerprüfung.
  • Prüfe, ob du weitere haushaltsnahe Dienstleistungen (wie Gartenpflege oder Fensterreinigung) im selben Jahr beauftragen möchtest. Durch eine geschickte Kombination verschiedener Leistungen kannst du die maximale Fördergrenze voll ausschöpfen.
  • Hole vor Auftragserteilung mehrere Angebote ein und achte dabei gezielt auf eine transparente Aufschlüsselung der Arbeits- und Fahrtkosten. Das erleichtert die spätere steuerliche Geltendmachung und stärkt deine Verhandlungsposition.
  • Besprich mit dem Malerbetrieb, ob die Arbeiten flexibel nach dem Einzug terminiert werden können. Ein kooperativer Zeitplan bringt dir den Steuerbonus und vermeidet Stress bei der Fertigstellung.
  • Wenn du dir unsicher bist, wie die Maßnahmen optimal in der Steuererklärung anzugeben sind, lohnt sich ein kurzer Austausch mit einem Steuerberater. Oft reicht schon ein gezielter Hinweis, um den maximalen Vorteil zu sichern.

Zusätzliche steuerlich absetzbare Leistungen rund um den Neubau

Zusätzliche steuerlich absetzbare Leistungen rund um den Neubau

Abseits der klassischen Malerarbeiten gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Leistungen, die nach dem Einzug ins neue Eigenheim steuerlich geltend gemacht werden können. Wer clever plant, schöpft das volle Potenzial aus und holt sich bares Geld zurück.

  • Garten- und Landschaftspflege: Das Anlegen von Rasenflächen, regelmäßiges Rasenmähen, Hecken- und Baumschnitt oder das Entfernen von Laub durch einen Dienstleister zählen als haushaltsnahe Dienstleistungen und sind absetzbar, sofern sie nach dem Einzug erfolgen.
  • Reinigungsdienste: Professionelle Reinigung von Fenstern, Wintergärten, Terrassen oder der regelmäßige Hausputz durch eine externe Firma werden vom Finanzamt anerkannt – das gilt auch für die Reinigung von Zuwegungen und Garagen.
  • Schornsteinfegerleistungen: Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein, die nach dem Erstbezug anfallen, sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Die Rechnung muss allerdings klar zwischen Arbeits- und Materialkosten unterscheiden.
  • Wartung und Instandhaltung: Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, Klimageräten oder Lüftungssystemen nach dem Einzug können als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden, sofern sie der Erhaltung dienen.
  • Notdiensteinsätze: Auch kurzfristige Einsätze wie die Beseitigung eines Rohrbruchs oder das Öffnen einer zugefallenen Tür durch einen Schlüsseldienst nach dem Einzug sind steuerlich absetzbar, solange die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit einem Blick über den Tellerrand hinaus lassen sich zahlreiche weitere Ausgaben rund ums neue Zuhause steuerlich optimieren – oft bleibt hier überraschend viel Sparpotenzial ungenutzt.

Kurzfazit: Wann sich Malerarbeiten beim Neubau wirklich lohnen

Kurzfazit: Wann sich Malerarbeiten beim Neubau wirklich lohnen

Der steuerliche Vorteil bei Malerarbeiten nach dem Neubau entfaltet sein volles Potenzial vor allem dann, wenn Bauherren strategisch planen und flexibel agieren. Besonders attraktiv wird die Absetzung, wenn größere Projekte ohnehin in mehreren Etappen durchgeführt werden – etwa, weil zunächst nur die wichtigsten Räume fertiggestellt werden und weitere Verschönerungen später folgen. Wer die Ausführung gezielt in Zeiträume mit geringerer Auslastung der Handwerksbetriebe legt, profitiert nicht selten von besseren Konditionen und einer entspannteren Auftragsabwicklung.

  • Eine bewusste Auswahl von Malerleistungen, die nicht nur der Optik, sondern auch dem Werterhalt dienen, kann sich doppelt auszahlen: Steuerlich und langfristig durch geringeren Instandhaltungsaufwand.
  • Die Kombination von Malerarbeiten mit anderen absetzbaren Dienstleistungen – etwa im Rahmen einer umfassenden Nachbezugs-Renovierung – ermöglicht es, die steuerlichen Spielräume optimal auszuschöpfen.
  • Gerade bei ungewöhnlichen Grundrissen oder besonderen Materialien empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Handwerksbetrieb, um individuelle Lösungen zu finden, die steuerlich anerkannt werden.

Unterm Strich lohnt sich die Absetzung von Malerarbeiten beim Neubau immer dann besonders, wenn Planung, Timing und Dokumentation Hand in Hand gehen – und der Blick fürs Detail nicht verloren geht.


FAQ zur steuerlichen Absetzbarkeit von Malerarbeiten nach dem Hausneubau

Ab wann sind Malerarbeiten nach dem Neubau steuerlich absetzbar?

Malerarbeiten sind erst dann steuerlich absetzbar, wenn das Haus bereits bezogen und als privat bewohnt gilt. Werden die Arbeiten während der Bauphase oder vor dem Einzug durchgeführt, zählen sie als Baukosten und sind nicht absetzbar.

Welche Malerleistungen sind nach dem Einzug absetzbar?

Steuerlich berücksichtigt werden Arbeiten wie das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken in Wohnräumen, der Fassadenanstrich, Lackierarbeiten sowie kleinere Ausbesserungen. Wichtig ist, dass die Leistungen für den eigenen Haushalt und nach Einzug erbracht werden.

Welche Kosten werden anerkannt und wie hoch ist der Steuerbonus?

Absetzbar sind ausschließlich die Lohn- und Fahrtkosten des Malerbetriebs. Der Staat fördert diese Aufwendungen mit 20 % Steuerermäßigung, maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für die steuerliche Anerkennung?

Erforderlich sind eine Rechnung mit einzeln ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten, ein Nachweis der unbaren Zahlung (z. B. Überweisungsbeleg) sowie die vollständige Angabe von Auftraggeber- und Unternehmensdaten. Barzahlungen und fehlende Trennung der Kosten werden nicht anerkannt.

Welche typischen Fehler gilt es beim Steuervorteil für Malerarbeiten zu vermeiden?

Häufige Fehler sind Malerarbeiten vor dem Einzug, Barzahlungen, fehlende oder unvollständige Rechnungen, Doppelförderung durch Zuschüsse, und die Beauftragung nicht angemeldeter Betriebe. Auch die korrekte Angabe im richtigen Steuerjahr ist entscheidend.

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Zusammenfassung des Artikels

Malerarbeiten sind nach dem Einzug in eine selbstgenutzte Immobilie steuerlich absetzbar, sofern sie von einem Fachbetrieb ausgeführt werden und keine Förderung vorliegt.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Malerarbeiten erst nach dem Einzug ausführen: Damit Malerarbeiten beim Neubau steuerlich absetzbar sind, müssen sie nach dem offiziellen Einzug in die selbstgenutzte Immobilie stattfinden. Arbeiten während der Bauphase oder vor dem Erstbezug gelten als Herstellungskosten und sind nicht absetzbar.
  2. Nur Lohn- und Fahrtkosten absetzen – keine Materialkosten: Achte darauf, dass die Rechnung des Malerbetriebs Arbeits- und Fahrtkosten separat ausweist. Nur diese Kosten sind steuerlich begünstigt; Materialkosten werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  3. Keine Barzahlung, sondern Überweisung: Die Handwerkerrechnung muss unbar, also per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen oder Schecks führen zum Ausschluss der Steuervergünstigung.
  4. Rechnungen und Belege sorgfältig aufbewahren: Bewahre alle Rechnungen und Zahlungsbelege mindestens zwei Jahre lang auf. Das Finanzamt kann Nachweise auch nachträglich anfordern, daher ist eine lückenlose Dokumentation wichtig.
  5. Maximalen Steuerbonus durch clevere Planung ausschöpfen: Der Steuerbonus beträgt 20 % der Lohn- und Fahrtkosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Größere Malerprojekte lassen sich auf mehrere Jahre verteilen, um die maximale Förderung mehrfach zu nutzen. Auch eine Kombination mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ist möglich, solange die Fördergrenze nicht überschritten wird.

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