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Warum der Fassadenanstrich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt ist

23.07.2025 50 mal gelesen 0 Kommentare
  • Fassadenanstriche fallen unter Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an privaten Wohngebäuden.
  • Der Gesetzgeber fördert haushaltsnahe Dienstleistungen, um Schwarzarbeit zu verhindern und Handwerksbetriebe zu stärken.
  • Durch die steuerliche Begünstigung können 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer abgesetzt werden.

Rechtliche Einordnung: Fassadenanstrich und § 35a EStG

Rechtliche Einordnung: Fassadenanstrich und § 35a EStG

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Ein Fassadenanstrich bewegt sich steuerlich auf einem schmalen Grat. Nach § 35a EStG werden zwar haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Handwerkerleistungen steuerlich gefördert, doch der Fassadenanstrich steht hier oft auf der Kippe. Der Gesetzgeber sieht vor, dass nur solche Tätigkeiten begünstigt sind, die typischerweise im Haushalt anfallen und regelmäßig wiederkehren. Genau hier liegt der Knackpunkt: Der Außenanstrich einer Fassade zählt nach aktueller Rechtsauslegung nicht zu diesen Tätigkeiten.

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Die Abgrenzung erfolgt streng nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes. Der Fassadenanstrich wird als Maßnahme eingestuft, die besondere Fachkenntnisse und spezielle Ausrüstung (z.B. Gerüstbau) erfordert. Hinzu kommt, dass diese Arbeiten in größeren zeitlichen Abständen stattfinden und eben nicht zu den typischen, immer wiederkehrenden Aufgaben im Haushalt gehören. Die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung (siehe Urteile der Finanzgerichte) lehnen daher eine steuerliche Begünstigung nach § 35a EStG für den Fassadenanstrich ab.

Im Ergebnis bedeutet das: Trotz der Verlockung, Handwerkerkosten für den Fassadenanstrich steuerlich geltend zu machen, bleibt diese Möglichkeit nach geltender Rechtslage verwehrt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte bei der Steuererklärung also genau hinschauen und sich nicht auf den Fassadenanstrich als haushaltsnahe Dienstleistung verlassen.

Spezifische Abgrenzung: Außen- versus Innenanstrich bei der Steuerermäßigung

Spezifische Abgrenzung: Außen- versus Innenanstrich bei der Steuerermäßigung

Die steuerliche Behandlung von Anstricharbeiten hängt entscheidend davon ab, ob sie im Innen- oder Außenbereich eines Hauses stattfinden. Klingt erstmal wie eine Kleinigkeit, hat aber enorme Auswirkungen auf die Absetzbarkeit.

  • Innenanstrich: Das Streichen von Wänden, Decken oder Türen innerhalb der eigenen vier Wände wird steuerlich oft als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Grund: Solche Arbeiten sind typischerweise Teil der regelmäßigen Instandhaltung und können – zumindest theoretisch – auch von Laien erledigt werden. Die Finanzämter sehen darin eine Tätigkeit, die dem „haushaltsnahen“ Charakter entspricht.
  • Außenanstrich: Im Gegensatz dazu wird der Anstrich der Außenfassade als zu speziell und selten eingestuft. Hier greift die Argumentation, dass Fachkenntnisse und Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) erforderlich sind. Dadurch verliert der Außenanstrich seinen Status als haushaltsnahe Dienstleistung im steuerlichen Sinne.

Diese Unterscheidung sorgt in der Praxis oft für Stirnrunzeln, ist aber nach aktueller Rechtslage glasklar: Während der Innenanstrich durchaus steuerlich geltend gemacht werden kann, bleibt der Außenanstrich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Wer also beide Arbeiten plant, sollte die Rechnungen getrennt halten – das kann bares Geld bedeuten.

Argumente für und gegen die steuerliche Begünstigung des Fassadenanstrichs als haushaltsnahe Dienstleistung

Pro Contra
Auffrischen der Fassade trägt zur Werterhaltung des Hauses bei.
Manche Fassadenanstriche könnten mit einfachen Mitteln durchgeführt werden.
Bewohner profitieren direkt vom verbesserten Wohnumfeld.
Fassadenanstrich gilt als seltene, nicht regelmäßig anfallende Maßnahme.
Es werden meist spezielle Fachkenntnisse und Ausrüstung (z. B. Gerüst) benötigt.
Finanzverwaltung und Gerichtsurteile stufen den Außenanstrich klar als nicht haushaltsnah ein.
Bei Innenanstrichen ist eine steuerliche Begünstigung bereits üblich – eine Gleichstellung wäre konsequent. Typische haushaltsnahe Tätigkeiten sollen laut Gesetzgeber einfach und regelmäßig sein, was auf Außenanstriche nicht zutrifft.
Förderung könnte die Motivation zur Instandhaltung und Sanierung privater Immobilien stärken. Im BMF-Schreiben und den Urteilen wird der Fassadenanstrich explizit ausgeschlossen und die Gesetzeslage ist eindeutig.

Fachliche Anforderungen des Fassadenanstrichs im Steuerkontext

Fachliche Anforderungen des Fassadenanstrichs im Steuerkontext

Beim Fassadenanstrich stoßen Steuerpflichtige schnell auf die Hürde der fachlichen Anforderungen. Anders als beim einfachen Streichen einer Wohnzimmerwand verlangt der Außenanstrich nicht nur Erfahrung, sondern oft auch spezielle Qualifikationen. Diese fachlichen Voraussetzungen spielen im Steuerrecht eine entscheidende Rolle, denn sie sind ein zentrales Kriterium für die steuerliche Einordnung.

  • Technische Komplexität: Die Vorbereitung und Durchführung eines Fassadenanstrichs umfasst häufig Arbeiten wie das Ausbessern von Putz, die Behandlung von Rissen oder das Entfernen alter Farbschichten. Solche Aufgaben gehen weit über das hinaus, was im Rahmen gewöhnlicher Haushaltstätigkeiten erwartet wird.
  • Sicherheitsvorschriften: Arbeiten an der Fassade erfordern oft das Aufstellen von Gerüsten oder das Arbeiten in größerer Höhe. Hier gelten strenge Sicherheitsvorschriften, die Laien kaum erfüllen können.
  • Material- und Fachkenntnisse: Die Auswahl geeigneter Farben und Beschichtungen, das Einschätzen der Witterungsbeständigkeit und das fachgerechte Auftragen sind allesamt Aufgaben, die spezifisches Know-how voraussetzen.

Diese fachlichen Anforderungen führen dazu, dass der Fassadenanstrich im Steuerkontext als handwerkliche Spezialleistung gilt. Das ist letztlich auch der Grund, warum die Finanzverwaltung diese Tätigkeit nicht als haushaltsnah im Sinne der Steuerermäßigung anerkennt. Wer also überlegt, solche Arbeiten steuerlich geltend zu machen, sollte die besonderen fachlichen Hürden und deren steuerliche Folgen im Blick behalten.

Gerichtsurteile und BMF-Schreiben zum Fassadenanstrich als haushaltsnahe Dienstleistung

Gerichtsurteile und BMF-Schreiben zum Fassadenanstrich als haushaltsnahe Dienstleistung

Die steuerliche Behandlung des Fassadenanstrichs wurde mehrfach durch Finanzgerichte und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkretisiert. Besonders relevant sind die Urteile des Finanzgerichts München (Az. 13 K 3377/10) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2157/10). Beide Gerichte kamen unabhängig voneinander zu dem Schluss, dass der Außenanstrich einer Hausfassade nicht als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a EStG gilt.

  • Finanzgericht München: In seinem Urteil betonte das Gericht, dass der Fassadenanstrich „nicht zu den typischen, regelmäßig anfallenden Tätigkeiten im Haushalt“ gehört und daher nicht steuerlich begünstigt werden kann.
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Hier wurde hervorgehoben, dass die für den Außenanstrich erforderlichen Fachkenntnisse und die Notwendigkeit spezieller Ausrüstung den Charakter einer haushaltsnahen Dienstleistung ausschließen.

Das BMF-Schreiben vom 1. November 2004 und spätere Aktualisierungen listen explizit auf, welche Arbeiten als haushaltsnah gelten. Der Fassadenanstrich wird dort nicht als begünstigte Tätigkeit genannt. Vielmehr werden explizit einfachere Tätigkeiten wie Innenanstrich oder Reinigungsarbeiten im Haushalt als förderfähig aufgeführt.

Die Kombination aus eindeutigen Gerichtsurteilen und der klaren Linie des BMF schafft für Steuerpflichtige eine rechtssichere Orientierung: Der Fassadenanstrich bleibt von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, solange keine grundlegende Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung erfolgt.

Beispiel: Steuerliche Behandlung eines Hausfassadenanstrichs

Beispiel: Steuerliche Behandlung eines Hausfassadenanstrichs

Stellen wir uns vor, eine Eigentümerin beauftragt im Frühjahr eine Fachfirma, die komplette Außenfassade ihres Einfamilienhauses neu zu streichen. Die Rechnung beläuft sich auf 7.800 Euro für Arbeitslohn, Material und Gerüst. Sie fragt sich, ob sie diese Kosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen kann.

  • Die Rechnung enthält detailliert aufgeschlüsselte Posten: Lohnkosten, Material, Anfahrt und Gerüstbau.
  • Bei der Erstellung der Steuererklärung gibt sie die gesamten Kosten im Formular für haushaltsnahe Dienstleistungen an und fügt die Rechnung sowie den Überweisungsbeleg bei.
  • Das Finanzamt prüft den Vorgang und lehnt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für den Fassadenanstrich ab. Begründung: Es handelt sich nicht um eine regelmäßig im Haushalt anfallende, laiengeeignete Tätigkeit, sondern um eine handwerkliche Spezialleistung.
  • Selbst der Arbeitslohnanteil wird nicht als begünstigt anerkannt, da der Außenanstrich explizit nicht unter die geförderten Leistungen fällt.

Ergebnis: Die Eigentümerin kann die Ausgaben für den Fassadenanstrich steuerlich nicht geltend machen. Das Beispiel zeigt, dass selbst eine korrekte Rechnung und ein sauberer Zahlungsnachweis nicht ausreichen, wenn die Tätigkeit selbst nicht als haushaltsnah im Sinne des Gesetzes eingestuft wird.

Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung ähnlicher Arbeiten

Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung ähnlicher Arbeiten

Obwohl der Fassadenanstrich außen nicht steuerlich begünstigt ist, gibt es dennoch eine Reihe von Arbeiten rund ums Haus, die steuerlich geltend gemacht werden können. Wer clever plant, kann also durchaus profitieren – vorausgesetzt, die Voraussetzungen stimmen.

  • Reinigung und Pflege von Außenanlagen: Regelmäßige Tätigkeiten wie das Säubern von Terrassen, Wegen oder das Entfernen von Laub im Garten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen und sind steuerlich absetzbar.
  • Wartung und kleinere Reparaturen: Kleinere Ausbesserungen an Fenstern, Türen oder Rollläden, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, werden meist anerkannt. Hier lohnt es sich, auf die genaue Abgrenzung zu achten.
  • Innenanstrich und Schönheitsreparaturen: Das Streichen von Innenwänden, Heizkörpern oder das Tapezieren fällt in den Bereich der steuerlich begünstigten Leistungen, sofern sie regelmäßig anfallen und keine spezielle Fachausbildung voraussetzen.
  • Gartenarbeiten: Das Mähen des Rasens, das Schneiden von Hecken oder das Bepflanzen von Beeten zählt ebenfalls zu den förderfähigen haushaltsnahen Tätigkeiten.
  • Fenster- und Glasreinigung: Die regelmäßige Reinigung von Fenstern, auch von außen, wird steuerlich unterstützt, solange sie ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden kann.

Wichtig: Immer auf eine korrekte Rechnung und einen nachvollziehbaren Zahlungsnachweis achten. Nur dann erkennt das Finanzamt die Kosten an. Wer unsicher ist, sollte vorab mit einem Steuerberater sprechen, um die optimale steuerliche Nutzung sicherzustellen.

Fazit: Klare Grenzen bei der steuerlichen Förderung von Fassadenanstrichen

Fazit: Klare Grenzen bei der steuerlichen Förderung von Fassadenanstrichen

Die steuerliche Behandlung von Fassadenanstrichen zeigt, wie scharf die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Leistungen im Steuerrecht gezogen wird. Gerade im Grenzbereich zwischen handwerklicher Spezialleistung und haushaltsnaher Tätigkeit bleibt wenig Interpretationsspielraum. Wer steuerliche Vorteile nutzen möchte, sollte die Kriterien der Finanzverwaltung genau prüfen und sich nicht auf Ausnahmen verlassen.

  • Eine Anpassung der Gesetzeslage oder neue Urteile könnten die Situation künftig verändern – aktuell ist jedoch keine Erweiterung der Förderung für Fassadenanstriche absehbar.
  • Für geplante Modernisierungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Fachleuten, um die steuerliche Einordnung von Anfang an korrekt zu gestalten.
  • Transparente Kommunikation mit dem Finanzamt kann helfen, Unsicherheiten auszuräumen und unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Unterm Strich bleibt: Wer sich mit dem Gedanken trägt, Fassadenarbeiten steuerlich geltend zu machen, sollte die klaren Grenzen kennen und Alternativen im Blick behalten.

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FAQ zur steuerlichen Behandlung von Fassadenanstrichen

Ist der Außenanstrich der Hausfassade steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar?

Der Außenanstrich einer Hausfassade gilt nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und ist daher nach aktueller Gesetzeslage steuerlich nicht begünstigt.

Warum ist der Außenanstrich nicht steuerlich förderfähig?

Für den Fassadenanstrich sind spezielle Fachkenntnisse und meist ein Gerüst erforderlich. Er zählt nicht zu den regelmäßig und typischerweise im Haushalt anfallenden Arbeiten, weshalb er nicht als haushaltsnah eingestuft wird.

Welche Anstreicherarbeiten sind steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt?

Nur der Innenanstrich, also das Streichen und Ausbessern von Wänden, Decken oder Türen im Wohnbereich, kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen gelten allgemein für die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen?

Die Dienstleistung muss regelmäßig in Privathaushalten anfallen, auf dem eigenen Grundstück erbracht werden und ohne besondere Fachkenntnisse möglich sein. Zusätzlich muss eine ordentliche Rechnung und ein Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung) vorgelegt werden.

Gibt es Gerichtsurteile oder Verwaltungsvorgaben zum Thema Fassadenanstrich?

Ja, sowohl das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als auch mehrere Finanzgerichte haben entschieden, dass der Fassadenanstrich einer Hausaußenwand nicht steuerlich begünstigt ist. Die maßgeblichen Kriterien sind regelmäßig aktualisierte BMF-Schreiben und entsprechende Gerichtsurteile.

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Zusammenfassung des Artikels

Der Fassadenanstrich gilt steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und ist nach aktueller Rechtslage von der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ausgeschlossen.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Kenne die Abgrenzung: Ein Fassadenanstrich zählt nach aktueller Rechtslage nicht zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG, da er als seltene, fachlich anspruchsvolle Spezialleistung gilt. Innenanstriche hingegen können steuerlich gefördert werden.
  2. Rechnungen klar trennen: Wer Innen- und Außenanstriche durchführen lässt, sollte die Rechnungen strikt voneinander trennen. Nur die Kosten für begünstigte Innenarbeiten sind absetzbar, während Außenanstriche nicht berücksichtigt werden.
  3. Fachliche Anforderungen beachten: Fassadenanstriche erfordern meist spezielle Fachkenntnisse, Gerüstbau und Sicherheitsmaßnahmen. Das ist einer der Hauptgründe, warum diese Arbeiten nicht als „haushaltsnah“ eingestuft werden und daher nicht steuerlich begünstigt sind.
  4. Alternative haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen: Statt eines Fassadenanstrichs können andere Arbeiten rund ums Haus, wie Gartenpflege, Fensterreinigung oder kleine Reparaturen, steuerlich geltend gemacht werden. Prüfe, welche Dienstleistungen tatsächlich absetzbar sind.
  5. Auf dem Laufenden bleiben: Die aktuelle Rechtslage und Gerichtsurteile schließen Fassadenanstriche aus der Förderung aus. Informiere dich regelmäßig über Änderungen im Steuerrecht oder konsultiere einen Steuerberater, falls es zu Gesetzesänderungen oder neuen Urteilen kommt.

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